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Samstag, 10. Januar 2026

Steht eine Rufschädigung im Raum, kommt aus strafrechtlicher Sicht eine üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Betracht. Von einer Verleumdung (§ 187 StGB) spricht man, wenn der Täter bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet, um herabzuwürdigen. Ihm ist klar, dass das was er sagt, nicht der Realität entspricht.



Negative, ungewollte oder unwahre Aussagen, Einträge und Äusserung im Web z.B. Beiträge in Foren, Blogs, Verzeichnissen, in sogenannten Bewertungsplattformen und Social Media Plattformen, peinliche Fotos, Beleidigungen, Verleumdung, Negativdarstellungen und diffarmierende Äusserungen im Web gegenüber natürlichen Personen, Institutionen und Organisationen, Firmen, Gesellschaften und Unternehmen, Produkte aber auch Marken werden beseitigt.

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