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Montag, 29. Juli 2024

Was kann man gegen negative Bewertungen im Internet tun? Wie geht man am effektivsten gegen negative Bewertungen vor? Muss man Bewertungen überhaupt dulden?

Verletzungen von Rechten wie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht finden vermehrt auch in Bewertungsportalen statt. Für nahezu jede Branche existieren Bewertungsportale, auf denen Interessenten von Dienstleistungen und Waren nach qualitativ hochwertigen Leistungen recherchieren können. 

Im Wettbewerb der Unternehmen um Kunden spielen Bewertungsportale eine immens wichtige Rolle. Da positive Bewertungen im Internet entscheidend zum Erfolg und zur Beliebtheit eines Unternehmens beitragen, insbesondere weil das Google-Ranking durch Bewertungen spürbar verbessert wird, nutzen viele Unternehmen Bewertungsportale missbräuchlich, um ihre Position im Wettbewerb zu stärken. 

Dies geschieht etwa durch falsche Positivbewertungen in Bezug auf die Dienstleistungen des eigenen Unternehmens. Zudem kommt es vermehrt zu missbräuchlich abgegebenen falschen Negativbewertungen bezüglich der Dienstleistungen und Waren der Konkurrenz, um deren Ruf zu schädigen und die eigene Position am Markt zu verbessern. Abgesehen davon, dass dies wettbewerbswidrig ist, wird durch falsche Negativbewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt.

Bewertungen im Internet, genauer in Bewertungsportalen sind grundsätzlich zulässig und Ausfluss der grundrechtlich durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit. Danach muss jeder es hinnehmen, dass Dritte die von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen bewerten. Hierbei muss er allerdings nur sachliche Kritik und Werturteile hinnehmen. 

Ehrverletzende Schmähkritik, welche den Bewerteten herabwürdigen soll und keine sachliche Auseinandersetzung beinhaltet, ist nicht von der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt. Das hat zur Folge, dass man natürlich äußern darf, dass man bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für mangelhaft befindet, jedoch sollte man dabei stets auf die Wortwahl achten. 

Beispielsweise sollten Begriffe wie „Pfuscher“ oder „Betrüger“, welche beleidigender Natur sind, tunlichst vermieden werden. Bewertungen bestehen oft jedoch nicht nur aus Meinungsäußerungen, welche durch das Merkmal des subjektiven Dafürhaltens geprägt sind. Meist sind sie vielmehr mit Tatsachenbehauptungen verbunden. 

Solche unterscheiden sich von Meinungsäußerungen dadurch, dass deren Inhalt dem Beweis zugänglich ist. Man kann den Wahrheitsgehalt oder die Unrichtigkeit der Äußerung also nachweisen. Tatsachenbehauptungen im Rahmen von Bewertungen sind ebenfalls solange zulässig und von dem Bewerteten hinzunehmen, wie sie der Wahrheit entsprechen.


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Dirk Massat S.A - Reputationmanager

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